§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein PrellballProjekt Berlin e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient dem sportlichen Gemeinwohl und unterstützt die sportlichen Zwecke aller als gemeinnützig anerkannten Vereine, die Prellballsport betreiben oder betreiben wollen. Die Unterstützung erfolgt einerseits durch ideelle Förderung, insbesondere aber durch Geld- und Sachzuwendungen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele und ist selbstlos tätig.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden.
  4. Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die regelmäßige Verwaltung dürfen jedes Jahr bis zu 10 % der Mitgliedsbeiträge aufgewendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich dem Prellballsport verbunden fühlt. Juristische Personen und Personenvereinigungen müssen schriftlich einen Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Der Vorstand ist verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch eigenhändig unterschriebene Austrittserklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorgenommen und zugegangen sein muss, durch den Tod des Mitglieds, durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, durch Auflösung der Personenvereinigung und durch Ausschluss.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt oder ein wichtiger Grund, insbesondere Zahlungsverzug mit Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten, vorliegt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.

§ 4 Mittel des Vereins, Mitgliedsbeiträge

  1. Die zur Erfüllung seines Zweckes erforderlichen Geld- und Sachmittel erwirbt der Verein im Allgemeinen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Fälligkeit und das Erhebungsverfahren geregelt sind.
  3. Über eine angemessene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung kann nur für das kommende Kalenderjahr getroffen werden und ist den Mitgliedern bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres abgehalten. Sie werden durch den Vorstand einberufen.
  2. Der Vorstand hat Mitgliederversammlungen außerdem auf schriftlichen Beschluss von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen eines Monats einzuberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Briefpost) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge – auch während der Versammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der Kassenprüfer,
    4. die Satzung und deren Änderung,
    5. über die Vergabe von Fördermitteln, soweit darüber nicht der Vorstand zu entscheiden hat,
    6. die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Beschlüsse zu Ziff. 4. d) und f) werden mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 33, 41 BGB) und im Übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in öffentlicher Abstimmung gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu sechs Beisitzern. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der bei den Vorstandsitzungen anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Vorstandssitzungen werden auf Antrag eines Vorstandsmitglieds vom 1. Vorsitzenden anberaumt und sind den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen.
  5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und verwaltet das Vereinsvermögen. Ausgaben, die der Vorstand zur Erfüllung der Vereinsarbeit neben den regelmäßigen Verwaltungskosten benötigt, sind aus dem Vereinsvermögen zu entnehmen. Sie sind durch Unterlagen zu belegen.
  6. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 42 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Bewilligung von Vereinsmitteln

  1. Über die Bewilligung von Vereinsmittel gemäß § 2 Ziff. 1 entscheidet im Innenverhältnis
    1. der Vorstand bei einem Geschäftswert bis einschließlich 1000,00 €.pro Geschäftsgang
    2. die Mitgliederversammlung bei einem höheren Wert.
  2. Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswertes ist der Wert des Antrags, über den entschieden werden soll.
  3. Das geldwerte Vereinsvermögen soll 100,00 € nicht unterschreiten.
  4. Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig anerkannte Vereine in Berlin, die Prellballsport betreiben oder betreiben wollen.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben und Mittelverwendungen.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Berliner Turn- und Freizeitsportbund
  2. Bei Auflösung des Berliner Turn- und Freizeitsportbundes entscheidet die Mitgliederversammlung unter Zustimmung des Finanzamts für Körperschaften über den Verbleib des Vereinsvermögens. Das Vermögen darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB.

 

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.10.2016 einstimmig beschlossen.